Gebühren
Nach Art. 941 Abs. 2 OR hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht. Es werden Gebühren auf eidgenössischer und kantonaler Ebene erhoben.
Nach Art. 941 Abs. 2 OR hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht. Es werden Gebühren auf eidgenössischer und kantonaler Ebene erhoben.