Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

Sie können in Ihrer Wohngemeinde ein Gesuch für eine Einbürgerung stellen.

Voraussetzungen

Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen leben, können um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ersuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Politischen Gemeinde wohnen.

Verfahren

Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Politischen Gemeinde einzureichen.
Bei Kantonsbürgerinnen und -bürgern entscheidet die Politische Gemeinde abschliessend über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

Sind der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht bereits Thurgauer Bürgerinnen oder Bürger, so verleiht der Grosse Rat nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes das Kantonsbürgerrecht.

Unterlagen

Zusammen mit dem schriftlichen Gesuch sind für jede vom Gesuch erfasste Person folgende Unterlagen beizulegen:

  • Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Infostar), der nicht älter als sechs Monate ist
  • Lebenslauf
  • Arbeitsbestätigung oder Nachweis der selbständigen Arbeitstätigkeit
  • Privatauszug aus dem Schweizerische Strafregister für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben
  • Auszug aus dem Betreibungsregister für Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben
  • Bescheinigung der Steuerbehörde über die aktuellen Steuerfaktoren

Kosten

Erteilung des Thurgauer Gemeindebürgerrechts

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts in eigener Kompetenz fest. Diese können je nach Gemeinde unterschiedlich hoch sein. Die entsprechenden Auskünfte sind bei der jeweiligen Einbürgerungsge­meinde einzuholen.

Erteilung des Thurgauer Kantonsbürgerrechts Fr. 300.00 pro Person*

* Minderjährige Kinder werden in der Regel in das Gesuch der Eltern einbezogen. Für die in das Gesuch einbezogenen Kinder wird auf kantonaler Ebene keine Einbürgerungsgebühr erhoben.

Beibehaltung bisheriger Kantons- und Gemeindebürgerrechte

Die thurgauische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Kantons- und Gemeindebürgerrechte. Trotzdem kann der Erwerb eines thurgauischen Gemeindebürgerrechtes oder des Kantonsbürgerrechtes Folgen auf den Verlust oder die Beibehaltung ausserkantonaler Kantons- oder Gemeindebürgerrechte haben. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor der Gesuchseinreichung beim Zivilstandsamt Ihres bisherigen Heimatortes zu informieren (Zivilstandsamtsuche ganze Schweiz).

Gesetzliche Grundlagen

Die massgebenden Bestimmungen für das Einbürgerungsverfahren sind enthalten im

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 6. Dezember 2017 (KBüG) mit der dazugehörigen Verordnung vom 22. Ma 2018 (KBüV)