Wiedereinbürgerung
Die Wiedereinbürgerung ist nur möglich, wenn die gesuchstellende Person das Schweizer Bürgerrecht zuvor besessen, aber aufgrund von Verwirkung, Entlassung oder durch Heirat mit einer ausländischen Person verloren hat. Die gesuchstellende Person erwirbt ihre früheren Bürgerrechte.
Eine Wiedereinbürgerung ist nicht möglich:
- wenn das Kindesverhältnis zum schweizerischen Elternteil aufgehoben wurde;
- bei einer Adoption durch einen ausländischen Elternteil;
- bei Personen, deren Einbürgerung nichtig erklärt wurde;
- oder denen das Schweizer Bürgerrecht entzogen wurde.
Weitere Informationen sind auf der Seite des Staatssekretariat für Migration (SEM) zu finden. Bei Aufenthalt in der Schweiz können Sie das Gesuchsformular unter Angabe der Postadresse direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) per E-Mail bestellen: chNULL@sem.admin.ch. Das Formular wird per Post zugestellt und ist vollständig ausgefüllt auf dem Postweg beim SEM einzureichen (Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern). Das SEM ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig. Die Kantone wirken lediglich mit. Bei Gutheissung erheben die Bundesbehörden eine Verwaltungsgebühr. Bei Aufenthalt im Ausland ist die zuständige Schweizer Vertretung zu kontaktieren.