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Ordentliche Einbürgerung

Das neue Bundesrecht erforderte eine grundlegende Überarbeitung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes. Im April 2017 unterbreitete der Regierungsrat dem Grossen Rat das Gesetz zur Totalrevision. Im Dezember 2017 stimmte der Grosse Rat der Gesetzesvorlage zu. Nun hat der Regierungsrat am 22. Mai 2018 die dazugehörige Verordnung genehmigt. Das neue Kantonsbürgerrechtsgesetz und die neugefasste Verodnung sind rückwirkend auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt worden. Seit diesem Zeitpunkt ist auch das neue Bürgerrecht des Bundes in Kraft.

Untenstehend finden Sie wichtige Informationen zum Verfahrensablauf bei der ordentlichen Einbürgerung. Weitere Auskünfte über das Einbürgerungsverfahren erteilen die zuständigen Gemeindebhörden sowie das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen.

Gesetzliche Grundlagen

Die massgebenden Bestimmungen für das Einbürgerungsverfahren sind in folgenden Erlassen enthalten.

Voraussetzungen

Das Gesuch um Erwerb des Schweizer Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn

  • die gesuchstellende Person im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ist;
  • die Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllt sind;

    In der Regel sind das 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 5 Jahre im Kanton Thurgau und die letzten 3 Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde. Die in der Schweiz gelebten Jahre zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr werden für die Ermittlung der eidgenössischen Wohnsitzfrist doppelt gezählt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens sechs Jahre zu betragen hat.

    An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthalts. Bei einer vorläufige Aufnahme (Ausweis F) wird die Aufenthaltsdauer zur Hälfte angerechnet.
    Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), die Grenzgängerbewilligung (Ausweis G), der Aufenthalt Asylsuchender (Ausweis N) und die Bewilligung für schutzbedürftige Personen (Ausweis S) können nicht an die Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

    Besondere Regelung
    Ist die gesuchstellende Person eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz bzw. im Kanton Thurgau aufgehalten hat und die letzten 3 Jahre ohne Unterbruch in der Gemeinde wohnhaft ist. Zudem hat die gesuchstellende Person den Nachweis zu erbringen, dass sie oder er seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
     
  • die gesuchstellende Person erfolgreich in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse integriert ist; mit den örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt; geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist.

    Eine erfolgreiche Integration setzt insbesondere die Fähigkeit voraus, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen.

    Hinweis zum Sprachnachweis
    Gemäss § 6 Abs. 2 KBüG werden die Deutschkenntnisse durch einen Test nachgewiesen, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Erforderlich sind mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen.

    Der Nachweis für die Sprachkompetenzen gilt als offenkundig erbracht, wenn die gesuchstellende Person:
    a. deutsch als Muttersprache spricht und schreibt;
    b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat; oder
    c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat.

    Hinweis zum Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
    Gemäss § 6 Abs. 2 KBüG werden die Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse durch einen Test oder im Gespräch ermittelt, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. Die entsprechenden Abklärungen bzw. Erhebungen werden durch die zuständige Gemeindebehörde vorgenommen.

Verfahren

Das Gesuchsformular kann beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen (Amt HZ) oder bei der Wohngemeinde angefordert werden. Dieses ist auszufüllen und mit den vollständigen Unterlagen (siehe Abschnitt „Erforderliche Unterlagen“) beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld, einzureichen.

Nach Eingang des Gesuchs mit den vollständigen Unterlagen wird die Gebühr für das Verfahren auf Kantonsebene in Rechnung gestellt. Bei Zahlungseingang wird das Gesuch an die Wohngemeinde weitergeleitet, wenn die Niederlassungsbewilligung vorliegt, die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, keine hängigen Strafverfahren vorliegen, die Kriterien betreffend die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt sind und die geforderten sprachlichen Kompetenzen vorhanden sind.

Die zuständige Gemeindebehörde macht nach Erhalt des Gesuches die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Teil der Erhebungen bildet in aller Regel ein Gespräch mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber.

Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen entscheidet das zuständige Gemeindeorgan über die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes.

Nach Erhalt des Einbürgerungsentscheides der Politischen Gemeinde leitet das Amt HZ diesen mit der kantonalen Empfehlung der Einbürgerung an das Staatssekretariat für Migration zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weiter.

Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechtes und Vorliegen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird das Einbürgerungsverfahren auf kantonaler Ebene fortgesetzt. Mit der Verleihung des Kantonsbürgerrechtes durch den Grossen Rat wird das Verfahren beendet.

Mitwirkungspflicht

Der Bewerber bzw. die Bewerberin ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung der Vorschriften des Bürgerrechts massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken.

Wechsel des Wohnsitzes während des Einbürgerungsverfahrens

Liegt der Einbürgerungsentscheid der Politischen Gemeinde vor, bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bestehen. Das zuständige Amt tätigt am neuen Wohnsitz weitere Abklärungen, die als Grundlage des Einbürgerungsentscheides nötig sind.

Das Verfahren wird gegenstandslos, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird.

Erforderliche Unterlagen

Es sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung (Art. 13 BüG)
  • Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Infostar), der nich älter als sechs Monate ist. Verheiratete Personen und Familien reichen einen Familienausweis ein. Ledige, geschiedene oder verwitwete Personen reichen eine 'Bestätigung über den registrierten Familienstand für ausländische Staatsangehörige' ein.
  • Kopie des Ausländerausweises und des Passes oder Personalausweises (für alle im Gesuch einbezogenen Personen)
  • Wohnsitzbestätigung für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen des ausserkantonalen Einwohneramtes, sofern kein Aufenthalt im Kanton Thurgau von insgesamt zehn Jahren vorliegt (für alle im Gesuch einbezogenen Personen)
  • Lebenslauf (auch für Ehegatte oder Partner-/in und die Kinder)
  • Arbeitsbestätigung oder Kopie des aktuellen Schulzeugnisses oder des Lehrvertrages der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (auch für Ehegatte oder Partner-/in und die Kinder)
  • Nachweis der selbständigen Arbeitstätigkeit
  • Sprachnachweis (für alle im Gesuch einbezogenen Personen, sofern erforderlich)
  • Unterzeichnetes Formular der Erklärung betreffend Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (für alle im Gesuch einbezogenen Personen ab dem 16. Altersjahr)
  • Auszug aus dem Betreibungsregister (für alle im Gesuch einbezogenen Personen, und zwar ab dem vollendeten 16. Altersjahr)
  • Bescheinigung der Steuerbehörde über die aktuellen Steuerfaktoren (bei minderjährigen Kindern Auszug der Eltern)
  • Bescheinigung der Sozialbehörde über den allfälligen Bezug von Sozialhilfe in den vergangenen fünf Jahren

Kosten

Gemäss Art. 35 BüG können die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.

Erteilung des Thurgauer Gemeindebürgerrechts

Die Gemeinden legen die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts in eigener Kompetenz fest. Diese können je nach Gemeinde unterschiedlich hoch sein. Die entsprechenden Auskünfte sind bei der jeweiligen Einbürgerungsge­meinde einzuholen.

Erteilung der eidgenössichen Einbürgerungsbewilligung

Der Bund erhebt für die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung folgende Gebühren:
Fr. 100.00 für Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljärhrig sind
Fr. 150.00 für Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen
Fr. 50.00 für Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderährig sind und selbständig ein Gesuch stellen.

Erteilung des Thurgauer
Kantonsbürgerrechts

Der Kanton erhebt für die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes folgende Gebühren:
Fr. 400.00 pro Person für Ausländer bis zum vollendeten 18. Altersjahr *
Fr. 800.00 pro Person für Ausländer nach dem vollendeten 18. Altersjahr
Fr. 300.00 pro Person für Rückzug oder Abschreibung des Gesuches vor Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung

* Minderjährige Kinder werden in der Regel in das Gesuch der Eltern einbezogen, können aber ab dem vollendeten 15. Altersjahr ein eigenes Gesuch um Einbürgerung stellen. Für minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil eingebürget werden, werden keine Gebühren erhoben.

Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit

Das Schweizer Recht erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Gleichwohl kann der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern das Recht des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.

Formulare / Merkblatt

Das Gesuchsformular kann beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen (Amt HZ) per Email oder bei der Wohngemeinde angefordert werden. Dieses ist auszufüllen und mit den vollständigen Unterlagen (siehe Abschnitt „Erforderliche Unterlagen“) beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld, einzureichen.

Hier im Merkblatt finden sie nochmals wichtige Informationen zum Verfahrensablauf bei der ordentlichen Einbürgerung für ausländische Staatsangehörige.